Sozialministerium

Schumann will nach Fehlgeburten "Trauerzeit"

Eine nachdenklich blickende Frau sitzt vor einer Holzwand an einem Tisch.
© APA/ROLAND SCHLAGER
Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) will Frauen nach einer Fehlgeburt eine "Trauerzeit" ermöglichen.
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Ab der 16. Schwangerschaftswoche sollen sich Frauen vier Wochen lang freistellen lassen können, ab der 20. acht Wochen und ab der 23. 16 Wochen. Wer nicht möchte, dass der Arbeitgeber von der Fehlgeburt erfährt, soll sich - wie derzeit - Krankenstand nehmen können, hieß es zur APA. Finanziert werden soll die Trauerzeit zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Bisher ist der Krankenstand nach einer Fehlgeburt (Kind wiegt bei der Geburt unter 500 Gramm) die einzige Option. Bei einer Totgeburt (Kind wiegt über 500 Gramm) haben Frauen Anspruch auf Mutterschutz. Nicht geben werde es mit Sozialministerin Schumann eine Änderung nach deutschem Vorbild, wie sie Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) gern hätte. Dort wurde 2025 ein gestaffelter Mutterschutz eingeführt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt der Mutterschutz zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Freilich gebe es im deutschen Modell auch eine Opt-out-Regelung. Derzufolge kann die Frau ausdrücklich erklären, dass sie vor Ablauf der Schutzfrist wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte.

Auch Kündigungsschutz soll ausgeweitet werden

Der "hart erkämpfte Mutterschutz" werde durch ihren Vorschlag nicht "optional und aufgeweicht", so Schumann: Frauen, die eine Fehlgeburt hatten, haben weiterhin das Wahlrecht, wie sie mit der Situation umgehen. Frauen, die eine Tot- oder Lebendgeburt hatten, haben einen zwingenden Mutterschutz.

Anspruch haben sollen auch Selbstständige. Zudem soll der Kündigungsschutz auf vier Monate ab der Fehlgeburt ausgeweitet werden. Außerdem will Schumann darüber diskutieren, dem Partner bzw. der Partnerin nach einer Fehlgeburt eine zweiwöchige Freistellung zu ermöglichen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor Kurzem zugunsten einer Frau entschieden, deren Antrag auf Wochengeld nach einem Schwangerschaftsverlust in der 25. Schwangerschaftswoche abgelehnt worden war, weil das Geburtsgewicht des Embryos unter 500 Gramm lag.

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